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Bedrohung eines Justizwachebeamten durch einen Häftling, den Haftraum zu beschädigen, und § 269 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5513Jus-Extra OGH-St 2020, 9 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 269 Abs 1 StGB, § 269 Abs 2 StGB

Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82).

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