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§ 176 StGB ist nicht verwaltungsakzessorisch.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5515Jus-Extra OGH-St 2020, 9 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 176 StGB

Bei § 176 StGB handelt es sich nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand. Strafbarkeit hängt daher nicht von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ab, genug daran, dass durch das (sozial-inadäquate) Handeln die vom Tatbestand verlangte Gefahrenlage geschaffen wird.

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