§ 67 ASVG, § 311 ABGB, § 366 StPO, § 369 StPO
Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist, ob ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht durch Gesetz ausdrücklich – und erkennbar zwingend – vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen wurde (RIS-Justiz RS0001477, RS0038475; vgl 2 Ob 36/17h).

