§ 156c Abs 1 StVG, § 12 AlVG
Bei Erstellung der Missbrauchsprognose ist es unerlässlich sich mit der Person, dem Vorleben und dem Lebenswandel der/des Verurteilten auseinanderzusetzen. (1)
Das Vorliegen einer geeigneten Beschäftigung ist für Antragsteller:innen jeden Alters und Geschlechts gefordert, weil eine freie Zeiteinteilung für eine im elektronisch überwachten Hausarrest befindlichen Person nicht in Betracht kommt. Unter einer geeigneten Beschäftigung ist (sind) in erster Linie eine (oder mehrere) Erwerbstätigkeit(en) zu verstehen. Es kommt aber auch eine andere tagesstrukturschaffende Beschäftigung, die der Resozialisierung dient, in Betracht. (2)

