§ 17 StVG, § 18 StVG
Im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG steht die Entscheidung einem Senat zu. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dem StVG nicht zu entnehmen. (1)
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen. Die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG entfaltet erst mit Ablauf des 30.6.2026 Wirkung. Der Entscheidung in einem Anlassfall und – in Ermangelung eines weitergehenden Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs iS des Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG – konkret nur in einem solchen ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen. (2)

