§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG, § 33 VwGG
Eine der Bestimmung des § 33 VwGG nachempfundene Regelung ist den Verfahrensbestimmungen der §§ 120 ff StVG nicht zu entnehmen. Die aus § 33 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof abgeleitete Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses kann nicht auf das gerichtliche Verfahren nach den §§ 16 Abs 3, 16a StVG übertragen werden.

