§ 28a Abs 1 SMG, § 20 Abs 1 StGB
„Erlangt“ iS des § 20 Abs 1 StGB sind nur solche Vermögenswerte, die der Täter in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und die er wirtschaftlich ausnutzen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter den Vermögenswert nur kurzzeitig innehat, weil er ihn als bloßen Durchgangserwerb weiterzugeben hat.

