§ 28 SMG, § 28a SMG, § 34 Abs 1 Z 17 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Durch den Hinweis „weniger reumütig“ und „nicht vollumfänglich geständig“ wird nur (in zulässiger Weise) die unterschiedliche Gewichtung des Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB bei den beiden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.

