§ 27 Abs 1 SMG, § 27 Abs 2 SMG, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG
Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift liegt auch bei Grenzübertritten in einem „Korridorzug“ (über das Deutsche Eck) vor.
Wenn das Gericht Erwerb und Besitz von Suchtgift zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch feststellt, ist die Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG anzuwenden.

