Die erneute Eskalation der Gewalt in Darfur wirft eine zentrale Frage auf: Darf der IStGH hier überhaupt noch tätig werden? Der Beitrag legt offen, warum die bisherige Auslegung des „sufficient link“ an ihre Grenzen stößt und weshalb eine neue Überweisung des UN-Sicherheitsrats oder eine sudanesische Anerkennung nach Art 12 Abs 3 Römisches Statut (RS) unerlässlich wäre.

