Hauptaugenmerke der Novellierungen im Rahmen Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern1 waren einerseits die Umsetzung der Rechtsprechung von VfGH2 und EuGH3 zur Beschlagnahme von elektronischen Datenträgern und Daten sowie andererseits der Übernahme einiger Empfehlungen des Rechnungshofs im Bereich der Finanzstrafsachen4. Aus diesen Gründen wurden die Regelungen über den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) – erneut – novelliert, eine neue Tatbestandsvariante bei der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) eingeführt, die Regelungen zur Beschlagnahme von – elektronischen – Datenträgern und Daten angepasst sowie einige weitere Änderungen normiert. Wegen des Umfangs der Änderungen wird dieser Beitrag geteilt. Im ersten Teil werden die Änderungen beim Verkürzungszuschlag und bei der Abgabenhinterziehung behandelt.

