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Änderungen im Bereich des Finanzstrafgesetzes durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (Teil 1)

AufsätzeWirtschafts- und Finanzstrafstrafrecht AktuellStB Dr. Christian HuberJSt 2026, 130 Heft 2 v. 10.6.2026

Hauptaugenmerke der Novellierungen im Rahmen Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern11Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts- Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern), BGBl I 2025/98. waren einerseits die Umsetzung der Rechtsprechung von VfGH22VfGH 14.12.2023, G 352/2021. und EuGH33EuGH 4.10.2024, Rs C-548/21, CG/Bezirkshauptmannschaft Landeck, Slg 2024, I-830. zur Beschlagnahme von elektronischen Datenträgern und Daten sowie andererseits der Übernahme einiger Empfehlungen des Rechnungshofs im Bereich der Finanzstrafsachen44Bericht des Rechnungshofes, Finanzstrafsachen in der Steuerverwaltung, Reihe BUND 2023/26 (III – 1022 der Beilagen).. Aus diesen Gründen wurden die Regelungen über den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) – erneut – novelliert, eine neue Tatbestandsvariante bei der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) eingeführt, die Regelungen zur Beschlagnahme von – elektronischen – Datenträgern und Daten angepasst sowie einige weitere Änderungen normiert. Wegen des Umfangs der Änderungen wird dieser Beitrag geteilt. Im ersten Teil werden die Änderungen beim Verkürzungszuschlag und bei der Abgabenhinterziehung behandelt.

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