Das Kriterium der Tatbegehung zugunsten des Verbandes ist derart weit, dass es kaum begrenzend wirkt, womit es sich vom Kriterium der Pflichtverletzung ganz erheblich unterscheidet. Man könnte es enger auslegen. Es gibt auch keinen Grund, den Verband mehrmals als verantwortlich anzusehen, wenn die Anlasstat durch mehrere Entscheidungsträger begangen wird. Die Verfahrensgestaltung in der Hauptverhandlung führt zu Problemen für Erstrichter*innen und Rechtsmittelwerber*innen, die wohl nur durch Änderung jedenfalls des § 22 VbVG beseitigt werden können.

