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Die neue Richtlinie Umweltstrafrecht – Verwaltungsakzessorietät neu**Bei diesem Beitrag handelt es sich um die um einige Fußnoten erweiterte Schriftfassung des Vortrags, den ich im Rahmen der 12. ALES-Tagung zum Thema „Schutz des Klimas und der Umwelt durch das Strafrecht?“ am 5.11.2025 in Wien gehalten habe, und geht auf Überlegungen zurück, die ich am 22. ÖJT im Mai 2025 in Innsbruck präsentiert habe. Ich danke Frau Mag. Gollegger und Herrn Mag. Oesterreicher für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung des Fußnotenapparates.

AufsätzeUniv.-Prof. Hon.-Prof. Dr. Susanne Reindl-KrauskopfJSt 2026, 103 Heft 2 v. 10.6.2026

Die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 11.4.202411Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.4.2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zu Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG und 2009/123/EG , ABl L 2024/1203; COM (2021) 851 final, 6; SWD (2021) 466 final, 2 (iwF: RL 2024). soll die Richtlinie aus dem Jahr 200822Richtlinie 2008/99/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl L 2008/328, 28, umgesetzt durch BGBl I 2011/103. ersetzen und den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht stärken und erweitern.33Erwägungsgrund (iwF: EG) 5 der RL 2024. Zentral ist dabei der Katalog an zu schaffenden Straftatbeständen in Art 3 Abs 2 RL, der 20 verschiedene Vorsatzdelikte vorsieht. Sie reichen von auch im österreichischen Umweltstrafrecht schon bekannten Delikten wie etwa der Schädigung geschützter wild lebender Tier- und Pflanzenarten bis zu – für das österreichische Umweltstrafrecht – völlig neuen Vorgaben, beispielsweise betreffend die Durchführung von Projekten, schiffsbezogene Umweltstraftaten oder den illegalen Holzhandel. Überdies müssen für 18 der vorgesehenen Vorsatzdelikte nach Art 3 Abs 4 RL entsprechende Fahrlässigkeitsvarianten geschaffen werden. Wie schon nach der früheren Richtlinie wird die Schwelle zur Fahrlässigkeitshaftung bei grober Fahrlässigkeit angesetzt. Der folgende Beitrag wird sich allerdings nicht mit diesen Tatbeständen44Siehe dazu etwa Schalk-Unger, Die Europäisierung des österreichischen Umweltstrafrechts (2025) insb 98 ff. beschäftigen, sondern sich deliktsübergreifend der in der RL 2024 vorgesehenen verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung der Tatbestände widmen.

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