Die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 11.4.20241 soll die Richtlinie aus dem Jahr 20082 ersetzen und den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht stärken und erweitern.3 Zentral ist dabei der Katalog an zu schaffenden Straftatbeständen in Art 3 Abs 2 RL, der 20 verschiedene Vorsatzdelikte vorsieht. Sie reichen von auch im österreichischen Umweltstrafrecht schon bekannten Delikten wie etwa der Schädigung geschützter wild lebender Tier- und Pflanzenarten bis zu – für das österreichische Umweltstrafrecht – völlig neuen Vorgaben, beispielsweise betreffend die Durchführung von Projekten, schiffsbezogene Umweltstraftaten oder den illegalen Holzhandel. Überdies müssen für 18 der vorgesehenen Vorsatzdelikte nach Art 3 Abs 4 RL entsprechende Fahrlässigkeitsvarianten geschaffen werden. Wie schon nach der früheren Richtlinie wird die Schwelle zur Fahrlässigkeitshaftung bei grober Fahrlässigkeit angesetzt. Der folgende Beitrag wird sich allerdings nicht mit diesen Tatbeständen4 beschäftigen, sondern sich deliktsübergreifend der in der RL 2024 vorgesehenen verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung der Tatbestände widmen.

