Mit der Verordnung BGBl II 63/2025 wird nunmehr flächendeckend vorgesehen, dass die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen hat. Dies gilt nunmehr auch für die Kommunikation mit den Verteidigern, womit auch Anträge etc auf diesem Wege dort einzubringen sind. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des ERV.

