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Zur Änderung des § 218 StGB

NewsletterJSt 2026, 1 Heft 1, Newsletter VÖStV v. 6.4.2026

Durch das BGBl I 45/2025 wurde mit dem 01.09.2025 die Regelung betreffend die sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen geändert.

In § 218 Abs 1 StGB entfielt die Wendung „, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“ und in § 218 Abs 1a StGB wurde die Wendung „Nach Abs. 1 ist auch“ durch die Wendung „Ebenso ist“ ersetzt.

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