OGH, 12.06.2025, 14 Os 48/25b
Soweit hier relevant, führt das Höchstgericht aus:
„[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* – soweit hier relevant – jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (III) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Zudem ordnete das Erstgericht wegen der dem Schuldspruch zu III und IV zugrunde liegenden Taten die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an (vgl US 13).

