§ 5 StVG, § 156c Abs 1 StVG
Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Einleitung des Strafvollzuges an sich entgegen. Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzuges im elektronisch überwachten Hausarrest kann nur bei Vorliegen der Vollzugstauglichkeit getroffen werden.

