§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG, § 8 AVG
Beschwerdelegitimiert ist neben inhaftierten Personen, wer immer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt worden zu sein. Neben dieser Behauptung bedarf es aber auch der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung einer beschwerdeführenden Person.

