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Vorratsdatenspeicherung im Anmarsch – gelingt bald ein unionsweit geltendes Modell?

AufsätzeEuropastrafrecht AktuellOStA Mag. Kenan IbiliJSt 2026, 43 Heft 1 v. 6.4.2026

In der ProtectEU Strategie11Mitteilung vom 1.4.2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52025DC0148 (4.3.2026). hat die EK – bestärkt durch die Mitgliedstaaten im Rat22Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Rates zum Zugang zu Daten für eine wirksame Strafverfolgung (12.12.2024), Dok 16448/24, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16448-2024-INIT/de/pdf (4.3.2026). – ihr Bestreben zum Ausdruck gebracht, sich der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene zu widmen. Dazu wird bereits an einer Folgenabschätzung gearbeitet. Für Befürworter einer solchen Neuregelung ist damit erneut ein – aus ihrer Sicht längst überfälliger – Prozess für die Entwicklung eines unionsrechtlichen Ansatzes angestoßen worden, nachdem der EuGH die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie33Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG , ABl L 105 vom 13.4.2006, 54. bereits vor knapp zwölf Jahren für ungültig erklärt hat. Eine mögliche Neuregelung muss auch mitberücksichtigen, dass der EuGH inzwischen mehrere nationale Regelungen für unionsrechtswidrig erklärt und dabei wesentliche Aussagen über die Grundrechtsschranken getroffen hat (tempus fugit). Dieser Beitrag analysiert die (jüngere) Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung, deren Elemente mitunter auch als Orientierung für andere Ermittlungsinstrumente dienen.

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