Nach der Ausnahmeregelung des § 21 Abs 3 StGB kommen Vermögensdelikte wie Sachbeschädigung, Diebstahl oder Betrug als Anlasstaten für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht in Betracht. Daran hat auch das MVAG 2022 nichts geändert. Allerdings bestätigte der OGH nun in einer aktuellen Entscheidung, dass eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem § 241e StGB im Unterschied zu „reinen Vermögensdelikten“ durchaus Anlasstat der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB sein kann. Damit entscheidet der Gerichtshof zwar wortlautkonform. Fraglich ist aber, ob die Entscheidung tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht oder aber eine teleologische Interpretation der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 StGB überzeugende Gegenargumente hervorbringen kann.

