Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die vertragliche Zuwendung von Vorteilen oder Leistungen durch Bauwerber oder Infrastrukturbetreiber an die von Amtsträgern vertretene Gebietskörperschaft, Behörde oder juristische Person als unzulässige Vorteilsgewährung nach den Korruptionstatbeständen der §§ 304-308 StGB zu qualifizieren ist. Im Fokus steht dabei insbesondere die Analyse der korruptionsstrafrechtlichen Risiken beim Abschluss von städtebaulichen bzw Infrastrukturverträgen mit Gebietskörperschaften.

