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Ein Antrag auf Verfolgung gem § 197c StPO ist im Fall der Verneinung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) aus tatsächlichen Gründen unzulässig

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2025/5JSt 2025, 507 Heft 5 v. 19.11.2025

§ 1 Abs 3 StPO, § 197c Abs 3 StPO

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