1. Ist Art 1 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren [zwischen den Mitgliedstaaten]1 in Verbindung mit Art 49 Abs 3 GRC und mit Art 2 Abs 1 lit a und Abs 2, Art 4 Abs 1 und 2 lit b sowie Art 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels2 dahin auszulegen, dass, wenn sich die gesuchte Person gegen die Übergabe mit der Verteidigung wendet, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat wegen der Einfuhr geringer Mengen von Drogen für den persönlichen Gebrauch, zumindest wegen der Einfuhr geringer Mengen von Drogen ohne Absicht, damit Handel zu treiben, rechtskräftig zu einer unverhältnismäßigen Mindestfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, die vollstreckende Justizbehörde prüfen muss, ob die gesuchte Person im Fall der Übergabe zum Zweck der Vollstreckung dieser Strafe einer tatsächlichen Gefahr der Vollstreckung einer Strafe ausgesetzt wäre, die zu der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Straftat unverhältnismäßig ist?

