§ 107 Abs 1 Z 10 StVG, § 26 Abs 1 StVG, § 7 VStG
Eine Person, die weder im Strafvollzug tätig noch inhaftiert ist, kommt nach § 30 StVG als Täterin nicht in Betracht. (1)
Aus dem Verweis des § 17 Abs 2 Z 2 StVG auf § 7 VStG ergibt sich, dass eine Beitragstäterschaft (bzw Bestimmungstäterschaft) im Bereich des StVG grundsätzlich denkbar ist. Eine vollständige Strafbarkeit des unmittelbaren Täters ist für die Strafbarkeit des Strafbeteiligten nicht erforderlich ist. Der unmittelbare Täter muss aber die Verwaltungsübertretung begehen, wobei es nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlich ist, dass die Verwaltungsübertretung den objektiven Tatbestand des entsprechenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist. (2)

