Das StPRÄG 2024 brachte Neuerungen in mehreren Bereichen der StPO. Neben der Beschlagnahme von Daten und Datenträgern finden sich in der Novelle auch Änderungen zur Einleitung bzw zum Beginn des Strafverfahrens. Diese scheinen teilweise nicht ins Gesamtbild zu passen und schaffen Praxisprobleme sowie dogmatische Widersprüche, die im Folgenden aufgezeigt werden sollen.1

