Die VerbotsG-Novelle 2023 hat mit der bloß punktuellen Reduktion der Strafdrohung der §§ 3g, 3h VerbotsG dazu geführt, dass einerseits innerhalb der Strafbestimmungen des VerbotsG, anderseits im Verhältnis zu Tatbeständen des StGB erhebliche Wertungswidersprüche entstanden sind bzw nicht behoben wurden. Dieser Beitrag fokussiert auf die Widersprüche und Unstimmigkeiten, die im Zusammenhang mit den §§ 3e, 3f VerbotsG stehen.

