Deskriptoren: Sicherstellung; Datenminimierung; Rechtsschutz; Auskunftsrechte; Akteneinsicht.
Normen: Art 5 DSGVO, § 1 DSG, § 44 DSG, Art 8 EMRK, §§ 74 (1); 51 (1) StPO
1. Relevante Rechtsgrundlagen für den gegenständlichen Vortrag
1.1. Der Grundsatz der Datenminimierung iS des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Vereinfacht zusammengefasst dürfen daher nur Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck notwendig sind.

