Die Sicherstellung von Datenträgern wie Smartphones, Notebooks und USB-Sticks ist für eine effektive Aufklärung von Straftaten essenziell. Gleichzeitig führt sie aber auch zu massiven Eingriffen in das grundrechtlich geschützte Privatleben des Betroffenen, da in der Folge mitunter private Chat-Nachrichten, Fotos, Gesundheitsdaten und Bewegungsprofile durchsucht und zum Akt genommen werden. In den letzten Jahren waren Höchstgerichte daher wiederholt mit der Sicherstellung von Datenträgern befasst und haben dem Gesetzgeber sowie der Vollziehung Grenzen gesetzt. Ein aktuelles Urteil des EuGH nach einem Ersuchen um Vorabentscheidung aus Österreich gibt Anlass dazu, die unionsrechtlichen Grenzen sowie die Ausgestaltung in den Teilnehmerstaaten des „Dreiländerforums Strafverteidigung“ näher zu untersuchen.1

