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Betrug durch Kryptowährungen – Betrachtungen aus Deutschland

13. Dreiländerforum StrafverteidigungRA Dr. Wolfgang StaudingerJSt 2025, 358 Heft 4 v. 5.9.2025

Betrug bleibt Betrug, auch wenn er mittels KI oder Kryptowährung begangen wird. Die Rechtslage in Deutschland ist ausreichend, neue Straftatbestände braucht es nicht. Problematisch ist allerdings die leichtfertige Geldwäsche. Daher ist bei – üblichen – internationalen Bezügen zu prüfen, ob andernorts eine Strafbarkeit entfallen könnte.

Normen: § 261 dStGB, § 263 dStGB, Art 54 SDÜ, Art 50 GRCh

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