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Panel 3: Sexualstrafrecht im digitalen Zeitalter
Zur Frage der Einführung der Strafbarkeit des Versendens von „Dick Pics“

21. Österreichischer StrafverteidigerinnentagMag. Dr. Stefan ApostolJSt 2025, 341 Heft 4 v. 5.9.2025

Jeder von uns kann heute dank des stets mitgeführten Smartphones nahezu immer und überall auf das Internet zugreifen. Damit ist die Begehung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität im digitalen Raum leicht geworden wie nie. Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial kann gleichsam per Knopfdruck gefunden werden, ohne dass es dazu besonderen Aufwands oder spezieller Expertise bedürfte. Auch als Fotoapparat ist das Smartphone stets zur Stelle – ein Upskirting-Foto an der nächsten U-Bahnstation ist damit schnell gemacht, die Wahrscheinlichkeit, unbemerkt davon zu kommen, sehr hoch. Während diese Handlungen mittlerweile alle unter gerichtliche Strafe gestellt wurden11Sich-Verschaffen von bildlich sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial oder bildlich sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB 1. oder 2. Satz StGB, wissentlicher Zugriff auf solche Darstellungen nach § 207a Abs 3a StGB, die absichtliche Herstellung eines Lichtbildes der unter einem Rock getragenen Unterwäsche einer anderen Person als unbefugte Bildaufnahme nach § 120a StGB. Für die Weitergabe solcher Aufnahmen bestehen entsprechende Qualifikationen (§§ 207a Abs 1 Z 2 und 120a Abs 2 StGB)., gibt es mit dem unaufgeforderten Versenden von Bildern männlicher Genitalien – umgangssprachlich als „Dick Pics“ bezeichnet – ein zunehmendes, derzeit in Österreich aber noch nicht strafbares Phänomen. Diese Ausführungen betreffen die Fragen der Erforderlichkeit eines diesbezüglichen Straftatbestandes und dessen möglicher Ausgestaltung.

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