Die kontradiktorische Zeugeneinvernahme (kurz: KZV) gem § 165 StPO stellt im Sexualstrafrecht eine zentrale Bestimmung dar, die darauf zielt, einen Ausgleich zwischen Opferschutz und der Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie des Rechts auf Konfrontation herzustellen1. Die kontradiktorische Vernehmung ist aber nicht nur auf Zeugen anzuwenden, sondern auch auf Beschuldigte. Sie kommt außerdem nicht ausschließlich im Sexualstrafrecht zur Anwendung, sondern ist auch in Fällen einer notwendigen Beweissicherung2 im allgemeinen Strafrecht anwendbar. Gegenständlicher Beitrag fokussiert sich allerdings ausschließlich auf die Anwendung der KZV im Sexualstrafrecht.

