Das nachfolgende Statement soll drei zentrale Problemfelder, die sich in der Praxis im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung in Sexualstrafverfahren ergeben, beleuchten: Erforderlichkeit eines Verteidigers, Durchführung der Befragung durch Richter oder Sachverständige sowie Protokollierung nach § 165 Abs 5a StPO.

