§ 28a Abs 1 1. und 5. Fall SMG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen erfordern Feststellungen zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge des Suchtgifts im Zeitpunkt der Tatbegehung (bei § 28a Abs 1 5. Fall SMG somit zum Zeitpunkt des Überlassens). Die Beschaffenheit im Zeitpunkt der späteren Konsumation ist nicht maßgeblich.