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Überlange Verfahrensdauer von 22 Jahren; Erneuerungsantrag

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2023/48JSt 2023, 347 Heft 4 v. 29.8.2023

Art 6 Abs 1 EMRK, Art 34 EMRK, Art 35 EMRK, § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 EMRK sinngemäß.

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