§ 15 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 144 Abs 1 StGB, § 270 Abs 2 Z 5 StPO
Ob die Bedrohte die inkriminierte Äußerung tatsächlich ernst genommen hat, ist für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht entscheidend.
Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gem § 270 Abs 2 Z 5 StPO müssen sich die Tatrichter nicht mit sämtlichen Details einer als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen.