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Gefährliche Drohung und versuchte Schutzgelderpressung per WhatsApp

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2023/47JSt 2023, 346 Heft 4 v. 29.8.2023

§ 15 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 144 Abs 1 StGB, § 270 Abs 2 Z 5 StPO

Ob die Bedrohte die inkriminierte Äußerung tatsächlich ernst genommen hat, ist für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht entscheidend.

Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gem § 270 Abs 2 Z 5 StPO müssen sich die Tatrichter nicht mit sämtlichen Details einer als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen.

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