§ 75 StGB, § 76 StGB, § 345 Abs 1 Z 6 StPO, § 8 StPO
Bei Fehlen von Indizien für die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung ist eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nicht zu stellen.
§ 75 StGB, § 76 StGB, § 345 Abs 1 Z 6 StPO, § 8 StPO
Bei Fehlen von Indizien für die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung ist eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nicht zu stellen.