§ 156b Abs 4 StVG, § 22 Abs 3 StVG
Die Entscheidungspflicht der Gerichte setzt den Bestand eines Bescheids im Sinne des § 58 AVG nicht voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine (der Vollzugsbehörde 1. Instanz zurechenbare) Entscheidung im Sinne des § 22 Abs 3 StVG vorliegt.