§ 156c Abs 1 Z 1 StVG, § 156c Abs 1 Z 4 StVG
Es bedarf außer den persönlichen Risikofaktoren der Verurteilten konkreter Punkte, die gegen eine Beschäftigung im Betrieb eines Angehörigen sprechen. (1)
Im Rahmen einer nach § 156 Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist es statthaft aus der Nichtvorlage abgeforderter Unterlagen bzw ungerechtfertigter Nichteinhaltung mit den Justizbehörden vereinbarter Termine entsprechende Rückschlüsse auf die (mangelnde) Verlässlichkeit der antragstellenden Person zu ziehen. (2)