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Verwendung von Geldern; Besitz von Gegenständen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2023/42JSt 2023, 251 Heft 3 v. 28.6.2023

§ 54 StVG, § 54a StVG, § 24 StVG, § 33 StVG, § 132 StVG

Eine Rücklagenverwendung kommt nur in Form konkret zu beantragender unmittelbarer Zahlungen aus der Rücklage für bestimmte Aufwendungen in Betracht, nicht jedoch in Form von Umbuchung vom Rücklagenkonto auf das Hausgeldkonto. (1)

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