§ 17 AVG
Die Partei hat zwar einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Akten auf ihre Kosten angefertigt werden, nicht jedoch einen solchen auf Erhalt von kostenlosen Kopien. (1)
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf kostenlose Ausfolgung einer Kopie einer der Person im Rahmen des Parteiengehörs (bereits) auf andere Weise zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Vollzugsbehörde 1. Instanz ist weder aus dem StVG noch dem AVG ableitbar. (2)