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Elektronisch überwachter Hausarrest; voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2023/39JSt 2023, 248 Heft 3 v. 28.6.2023

§ 156c Abs 1 Z 1 StVG

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls auszugehen. Das Schwergewicht liegt daher in der Regel nicht im Rechtsbereich, sondern im Tatsachenbereich, nämlich welche positiven und negativen Faktoren für eine zukünftige Prognoseentscheidung vorliegen und wie sie im Einzelfall zu gewichten sind.

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