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Eine (noch) keinem Ermittlungsakt zugeordnete Datenmenge ist keine „behördeninterne Informationsquelle“; der Zugriff darauf ist eine Ermittlungshandlung.

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2023/1JSt 2023, 150 Heft 2 v. 28.4.2023

§ 91 Abs 2 letzter Satz StPO

Rechtssatz der Generalprokuratur, 13.01.2023, Gw 250/22f

Die Auslegung des Begriffs „behördeninterne Informationsquellen“ orientiert sich an den Maßstäben des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO (12 Os 10/22w [10]). Behördenintern sind damit grundsätzlich nur solche Informationsquellen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf (12 Os 92/21b [13], 12 Os 23/20d, 15 Os 20/19h; RIS-Justiz RS0133968, RS0133399, RS0132755), wobei das Erfordernis des „Dürfens“ einer schlichten Gleichsetzung des Begriffs „behördenintern“ mit der bloßen faktisch-technischen Möglichkeit, auf einen vorhandenen Datenbestand ohne Inanspruchnahme Dritter zuzugreifen, entgegensteht.

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