§ 26 Abs 2 2. Satz letzter Fall StPO
Rechtssatz der Generalprokuratur, 13.12.2022, Gw 364/22w
Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist (§ 71 Abs 1 erster Satz StPO), in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären (§ 2 Abs 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren zu leiten (§§ 20 Abs 1 erster HS, 101 Abs 1 erster Satz StPO), über dessen Fortgang und Beendigung zu entscheiden (§ 101 Abs 1 erster Satz StPO) sowie für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen (§ 4 Abs 1 zweiter Satz StPO; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0133323). Die Leitung des Ermittlungsverfahrens aus rechtlicher Sicht (vgl RV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 134 f) ist mehr als bloße Kontrolle der Kriminalpolizei; vielmehr ist darunter eine (allenfalls notwendige) aktive