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Fortsetzungsantrag und Angaben zur Rechtszeitigkeit

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/9JSt 2023, 67 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 195 Abs 2 StPO

Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.

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