§ 195 Abs 2 StPO
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.