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Kostenersatzpflicht und Aufhebung des Schuldspruchs

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/8JSt 2023, 67 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 390a StPO

Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.

OGH, 31.03.2022, 12 Os 133/21g
(RS0133966)

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