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Beischaffung des Gerichtsaktes nicht mehr „behördenintern“ für die Staatsanwaltschaft

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/10JSt 2023, 67 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 91 Abs 2 StPO

Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung

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