§ 107 Abs 1 Z 9 StVG, § 21 Abs 2 StVG, § 26 Abs 2 letzter Satz StVG, § 19 VStG
Die Pflicht, sich zu benehmen wie es der Anstand verlangt, besteht generell, also nicht nur gegenüber Strafvollzugsbediensteten. Ungebührliches Benehmen ist objektiv zu beurteilen, und die Außenwahrnehmung muss von der subjektiven Tatseite umfasst sein. (1)