§ 17 Abs 2 Z 1 StVG, § 7 AVG, § 43 StPO
Weder die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen kann eine Befangenheit begründen, noch die Erstattung einer Strafanzeige strafbaren Verhaltens ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände.
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