§ 166 Z 2 1. Satz StVG
Gem § 166 Z 2 1. Satz StVG darf eine Unterbrechung der Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Es wird nicht verlangt, dass die Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.