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Bei Verbandsverantwortlichkeit ist die Individualisierung des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters nicht erforderlich

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/42JSt 2022, 391 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 3 VbVG, § 22 Abs 4 VbVG

Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ 3 Abs 1 VbVG) begangen hat.

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